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   OVG Hamburg, 08.08.2013 - 2 Bf 108/11   

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OVG Hamburg, 08.08.2013 - 2 Bf 108/11 (https://dejure.org/2013,33208)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2013 - 2 Bf 108/11 (https://dejure.org/2013,33208)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. August 2013 - 2 Bf 108/11 (https://dejure.org/2013,33208)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Baurecht - Größe einer Kinderspielfläche bei Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichten einer Kinderspielfläche als Folgeeinrichtung aus der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Umfang von 100 Quadratmetern als Spielfläche für eine Kindertageseinrichtung; Verfügen einer Kindertageseinrichtung über eine ausreichend große Außenspielfläche durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Errichten einer Kinderspielfläche als Folgeeinrichtung aus der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Umfang von 100 Quadratmetern als Spielfläche für eine Kindertageseinrichtung; Verfügen einer Kindertageseinrichtung über eine ausreichend große Außenspielfläche durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinderspielfläche - aber nicht gemeinsam für Mehrfamilienhaus und Kindertagesstätte

  • Jurion (Kurzinformation)

    Baugenehmigung zur Errichtung eines achtgeschossigen Gebäudes mit sieben Wohnungen und Kindertageseinrichtung nur bei ausreichender Kinderspielfläche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 135
  • DVBl 2014, 111
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.08.2013 - 2 Bf 108/11
    Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, BVerwGE 117, 50, 53 f.).

    Die öffentlichen Belange dienen aber nicht nur als "Aufhänger für die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme" (so Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 40), sondern der Begriff ist in einem weiteren Sinn zu verstehen und anzuwenden, dass er auch öffentliche Interessen umfassen kann, die nicht in der gemeindlichen Planungskonzeption des anzuwendenden Bebauungsplans ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, a.a.O., 54).

  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.08.2013 - 2 Bf 108/11
    Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 m.w.N.; Urt. v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 72, 78 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 311).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.08.2013 - 2 Bf 108/11
    Für das von der Beklagten tatsächlich festgesetzte allgemeine Wohngebiet hätte sich des Weiteren die Möglichkeit geboten, gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO festzusetzen, dass oberhalb eines bestimmten Geschosses nur Wohnnutzung zulässig ist, weil z.B. in dem Gebiet die gewachsene Struktur der Durchmischung von Wohnen und Läden bzw. nicht wesentlich störenden Gewerbe hätte erhalten bzw. fortentwickelt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991, BVerwGE 88, 268, 276).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 20.81

    Genehmigungsbedürftigkeit von Nutzungs- bzw. Mietverträgen für Räume in noch zu

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.08.2013 - 2 Bf 108/11
    Besonders unmittelbar vor oder während des Verfahrens zur Aufstellung des Sanierungsbebauungsplanes müssen sich daher die Sanierungsziele weiter verdichten und damit zunehmend konkreter werden (BVerwG, Urt. v. 7.9.1984, BVerwGE 70, 83, 91).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2007 - 10 A 3915/05

    Auch Einzelhandelskonzept ist öffentlicher Belang!

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.08.2013 - 2 Bf 108/11
    Es kann sich auch um bestimmte städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde handeln, die bereits soweit konkretisiert bzw. konkretisierbar sind, dass ihre Umsetzung für das Plangebiet ohne weiteres zu erwarten ist (OVG Münster, Beschl. v. 10.4.2007, BauR 2007, 1198, 1199; VGH München, Urt. v. 30.3.2009, BRS 74 Nr. 61; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 57 a.E.).
  • OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21

    Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt;

    Diesem Erfordernis ist genügt, solange nicht erkennbar ist, dass eine vergleichbare Befreiungslage im Plangebiet in einer solchen Anzahl gleich gelagerter Fälle eintreten könnte, dass die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten würde (vgl. - jew. zu § 31 Abs. 2 BauGB - VGH Mannheim, Beschl. v. 17.5.2013, 3 S 1643/12, NVwZ-RR 2013, 912, juris Rn. 33, 35; OVG Münster, Beschl. v. 4.6.2020, 2 B 417/20, ZfBR 2020, 784, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch - zu den Grundzügen der Planung - BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, NordÖR 2014, 120, juris Rn. 45).
  • OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz;

    Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, Beschl. v. 19.2.2004, 4 B 35.04, BRS 67 Nr. 83 (2004), juris Rn. 3; Urt. v. 9.6.1978, IV C 54.75, BVerwGE 56, 72, juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, DVBl. 2014, 111, juris Rn. 45).
  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Vielmehr können im Lichte der durch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützten Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger stets nur Mindestvoraussetzungen vorgegeben werden (vgl. BT-Drs. 17/6256, S. 23; BayVGH, Beschluss v. 19.08.2016 - 12 CE 16.1172 - juris, Rn. 34; OVG Hamburg, Beschluss v. 8.8.2013 - 2 Bf 108/11 -, DVBl. 2014, 111 [112]; s. hierzu auch Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 3; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 57).
  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bf 169/11

    Bauvorbescheid für wasserseitige Überbauung eines Kanals mit einem Erker;

    Regelmäßig darf im Wege der Befreiung auch nicht zugelassen werden, was sich bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht im Sinne dieser Norm in die nähere Umgebung einfügen, sondern bodenrechtliche Spannungen auslösen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.2012, BVerwGE 142, 1; Urt. v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11; Beschl. v. 17.2.2006, 2 Bf 76/04 m.w.N.).

    Es kann sich auch um bestimmte städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde handeln, die bereits soweit konkretisiert bzw. konkretisierbar sind, dass ihre Umsetzung für das Plangebiet ohne weiteres zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 16.6.2003, BauR 2003, 1527; OVG Münster, Beschl. v. 10.4.2007, BauR 2007, 1198, 1199; VGH München, Urt. v. 30.3.2009, BRS 74 Nr. 61; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 57).

  • OVG Hamburg, 07.11.2013 - 4 Bs 186/13

    Anforderungen an das Angebot, Ersatzwohnraum zu schaffen, gegen Erteilung einer

    Das Beschwerdegericht hat auf die Berufung der Antragsgegnerin die Klage mit Beschluss vom 8. August 2013 mittlerweile vollständig abgewiesen (2 Bf 108/11).

    Für das ebenfalls geplante achtgeschossige Gebäude hat der 2. Senat des Beschwerdegerichts jedenfalls entschieden, dass diesem Erfordernis nicht genügt werde (Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11).

  • VG Hamburg, 24.08.2020 - 9 E 1395/20

    Stilllegung einer genehmigten Kindertagesstätte ohne Nachweis von

    Da nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, juris) Anforderungen an die Außenspielflächen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen seien, werde der Antragsgegenstand durch Nebenbestimmungen konkretisiert.

    Über diese Frage hat die Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBauO verbindlich zu entscheiden (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, juris Rn. 37).

    Hier steht nicht fest, dass die von der Antragstellerin geplante Kindertageseinrichtung hinsichtlich der 90 Betreuungsplätze im Elementarbereich die räumlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erfüllt, die im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, juris Rn. 37 f.).

  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 6 K 2971/21

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens

    Sie darf daher nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer solchen Vielzahl gleich gelagerter und gleich zu behandelnder Fälle anführen ließen, dass die Festsetzung außer Kraft gesetzt würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.5.2013, 3 S 1643/12, juris Rn. 35; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, juris Rn. 45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 32, und vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 35; Hamb. OVG, Beschluss vom 8. August 2013 - 2 Bf 108/11 -, juris Rn. 38; Schl.-H. OVG, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 KN 5/17 -, juris Rn. 157; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 78b Rn. 27; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 78b Rn. 14; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 1. August 2022, § 78c Rn. 29; vgl. zur Bindung ordnungsrechtlicher Vorgaben für den darauf bezogenen Kostenansatz nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1998 - 5 B 26.98 -, juris Rn. 5.
  • VG Frankfurt/Main, 22.01.2015 - 8 L 4844/14

    Denkmalschutzrechliches Abwehrrecht

    Der denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz gewährleistet somit, dass die jeweils besondere Wirkung des Kulturdenkmals nicht geschmälert wird, die ein Kulturdenkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG (s.o.) aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 - 2 Bs 283/13 - NVwZ-RR 2014, 135).
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